AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Janus-Trans für den Transport von Wertgegenständen
(Stand Dezember 2008)

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1.) Geltungsbereich
1.1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB ‘s genannt) gelten für alle von der Firma Janus-Trans e.K. (im folgenden "Transportunternehmen" genannt) durchgeführten Transporte von Wertgegenständen vom Auftraggeber zum Empfänger. Sie gelten auch für die Zwischenlagerung von Wertgegenständen sowie die Durchführung von Sammeltransporten.
1.2 Zeitlicher Geltungsbereich
Die AGB ´s gelten in der vorliegenden Fassung bis zum schriftlichen Widerruf durch den Verwender oder einer übereinstimmenden Abänderung durch die Vertragsparteien.
1.3 Örtlicher Geltungsbereich
Diese AGB ´s gelten nur für Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
1.4 Ausschließlichkeit
Diese AGB ´s gehen allen anderen Geschäftsbedingungen, also auch solchen des Auftraggebers, vor.
1.5 Begriffsbestimmungen
Wertgegenstände im Sinne der Ziffer 1.1 sind insbesondere Gold- und Silberwaren sowie Edelmetalle aller Art und Form sowie daraus hergestellte Artikel, Edelsteine, Halbedelsteine, Scheidemünzen, Sammlermünzen ( auch als Zahlungsmittel), Schmuck, Uhren aller Art, Eigentumsurkunden, Zertifikate, Fremdwährungen, Reiseschecks, Telefonkarten,  sowie beanspruchungsgerecht verpackte Wertgegenstände aus Porzellan.

2.) Verpackung, Deklaration, Dokumente
2.1 Die zum Transport bereit gestellten und übergebenen Sendungen von Wertgegenständen sind haltbar zu verpacken. Die Verpackung muss reißfest, stoßfest und beständig sein. Fehlt eine Versiegelung, trägt der Auftraggeber die Beweislast für eine behauptete Öffnung der Verpackung.
2.2 Jede zum Transport bestimmte Sendung ist mit einer gut sichtbar und haltbar angebrachten, vollständigen Absenderangabe und Empfängeranschrift zu versehen, ein Doppel der Angaben ist in die Sendung einzulegen. Hinweise auf eine Bruchgefahr der Sendung sind gut sichtbar an der Sendung zu befestigen.
2.3 Zu jeder Sendung wird vom Transportunternehmen ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung erstellt. Der Lieferschein ist bei Übernahme der Ware vom Absender und dem Transportunternehmen zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine behält das Transportunternehmen.
2.4 Erschwernisse und Verzögerungen, die sich aus der Nichtbeachtung der Absätze 2.1 bis 2.3 ergeben, verpflichten den Auftraggeber zum Ausgleich eines Mehraufwandes beim Transportunternehmen.

3.) Zwischenlager, Sammeltransporte
3.1 Das Transportunternehmen ist berechtigt, Sendungen verschiedener Auftraggeber und unterschiedlicher Versand- und Empfangsorte zu Sammeltransporten zusammen zu stellen. Zwischenlagerungen sind dem Transportunternehmen gestattet, solange hierdurch eine eventuell vereinbarte Dauer bis zur Auslieferung am Empfangsort nicht überschritten wird.
3.2 Das Transportunternehmen übernimmt bei einer Zwischenlagerung die Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung des Frachtgutes.
3.3 Nach erfolgter Quittung durch den Empfänger gegenüber dem Transportunternehmen bzw. dem Transportpersonal ist die ordnungsgemäße Ablieferung der Ware erfolgt.

4.) Änderungen des Transportauftrages, Ablieferhindernisse
4.1 Der Auftraggeber darf nach Übernahme des Transportgutes nachträglich Weisungen an das Transportunternehmen erteilen, z.B. die Sendung an einen anderen Ort oder an einen anderen Empfänger abzuliefern oder die Sendung an den Absender zurückzuliefern. Solche Weisungen sind für das Transportunternehmen nur verbindlich, wenn sie seitens des Absenders schriftlich erfolgen. Das Änderungsrecht des Absenders erlischt mit der Annahme der Sendung durch den Empfänger. Das Transportunternehmen kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn dadurch sein Betrieb unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die Erfüllung anderer Aufträge gefährdet wird.
4.2 Ergeben sich bei der Ablieferung des Transportgutes vorübergehend oder dauernd Hindernisse, außergewöhnlicher Umstände (z.B. entlegenes Gehöft, besondere Gefahren), so hat das Transportunternehmen eine Weisung des Auftraggebers über die weitere Verfahrensweise einzuholen. Erteilt dieser innerhalb angemessener Zeit keine Weisung, so kann das Transportunternehmen die Sendung an ihn zurückliefern. Mehraufwendungen, die dem Transportunternehmen durch Anlieferungshindernisse oder Weisungen- auch nach Ziffer 4.1-entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.

5.) Haftung, Versicherung
5.1 Das Transportunternehmen haftet gem. § 425,426,428 HGB für den Schaden, der durch den Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen in der Zeit von der Übernahme der Wertgegenstände zur Beförderung bis zur Ablieferung beim Empfänger entsteht. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Auftraggebers oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Transportgutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadens davon ab, inwieweit diese Umstände zum Schaden beigetragen haben.
Firma Janus Trans verfügt hierzu über eine Wert-, Transport- und Lagerversicherung.
Auf Wunsch kann eine Versicherungsbestätigung ausgehändigt werden.
Die Haftung des Transportunternehmers wird grundsätzlich auf EUR 2.500, - je Sendung beschränkt. Eine höhere Haftung ist nur bei Versicherungsauftrag durch den Auftraggeber auf dem Lieferschein gemäß der Liste "Werttransport-Paketpreise" in der jeweils gültigen Fassung möglich.
5.2 Das Transportunternehmen ist gem. § 426 HGB von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die das Transportunternehmen auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte. Darüber hinaus gelten die besonderen Haftungsausschlussgründe nach § 427 HGB.
Ausgeschlossen von der Ersatzpflicht des Transportunternehmens sind Schäden durch:
Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung oder dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben. Kernenergie, Kernreaktion, radioaktive Strahlung oder radioaktive Verseuchung jeglicher Art, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand Zerstörung im Rahmen von Quarantäne- oder Zollmaßnahmen Vorsatztaten der Erfüllungspersonen des Auftraggebers Betriebsmittelstörung (z.B. Motorschäden, Reifenpannen, etc.), sofern hierdurch Vermögensschäden jeglicher Art entstehen.

6.) Zahlungsbedingungen
6.1 Vorbehaltlich einer abweichende Vereinbarung, die auch im Einzelfall möglich ist, wird das Frachtentgelt mit allen Nebenkosten 10 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzüge fällig und ist kostenfrei auf das vom Transportunternehmen genannte Konto zu zahlen.
6.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist nach Ziffer 6.1 stehen dem Transportunternehmen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu.

7.) Aufrechnungsverbot
Gegenüber Forderungen des Transportunternehmens aus dem Vertrag über den Transport von Wertgegenständen darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

8.) Pfandrecht
Hinsichtlich des Pfandrechtes gilt die Regelung des § 441 HGB.

9.) Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame bzw. nichtige Bestimmung durch eine solche ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichem Gehalt der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.

10.) Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.